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BRAO-Reform tritt zum 01.08.2022 in Kraft
BRAO-Reform tritt zum 01.08.2022 in Kraft
18.03.2022, 22:41
Zum 01.08.2022 tritt das "Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" in Kraft.
Zentraler Punkt des Gesetzes ist das neu geregelte Recht der Berufsausübungsgesellschaften.
Künftig werden für Berufsausübungsgesellschaften (BAG) neben den Gesellschaften nach deutschem Recht alle Gesellschaftsformen, die nach den Rechtsordnungen der EU/EWR-Mitgliedstaaten zulässig sind, möglich sein. Damit wird das Spektrum der nutzbaren Rechtsformen wesentlich erweitert. Bisher werden für die gemeinschaftliche Berufsausübung bei Anwälten und Steuerberatern vor allem die PartG, die GbR, die PartG mbB, die Rechtsanwalts-GmbH sowie die Rechtsanwalts-AG genutzt. Künftig sind auch andere Formen, wie zum Beispiel die KG, die GmbH & Co. KG, die OHG sowie Europäische Gesellschaften (SE) möglich.
Eine gemeinschaftliche "interprofessionelle" Berufsausübung von Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern ist zukünftig auch mit anderen freien Berufen, wie z. B. Architekten und Bauingenieuren möglich und beschränkt sich nicht mehr auf die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe.
Die BRAO-Reform hat auch grundlegende Auswirkungen auf die Versicherungspflicht. Während bisher nur (berufs-) haftungsbeschränkte Gesellschaften verpflichtet waren, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, gilt dieses künftig für alle Berufsausübungsgesellschaften. Diese betrifft somit alle Sozietäten, die in Form einer GbR oder PartG auftreten. Zuvor mussten hier nur die Berufsträger eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 250.000 EUR nachweisen. Zum 01.08.2022 sind auch diese Gesellschaften verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in folgender Höhe zu unterhalten:
- Mindestversicherungssumme: 500.000 EUR für BAG ohne Haftungsbeschränkung
- Mindestversicherungssumme: 1.000.000 EUR für BAG mit Haftungsbeschränkung
- Mindestjahreshöchstleistung: 1-fach pro Gesellschafter/Geschäftsführer, mindestens 4-fach
- Die Mindestversicherungssumme bei vertraglich vereinbarten Haftungsbegrenzungen (AAB/AGB) beträgt immer das 4-fache der vorgeschriebenen Pflichtversicherungssumme
Am Inhalt und Umfang der Berufshaftpflichtversicherungen ändert sich nichts. Weiterhin bleiben die Gesellschafter verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung für die persönliche Haftung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR (Zulassungspolice) zu unterhalten.
Für einzeln tätig selbständige Steuerberater und Anwälte hat die BRAO-Reform keine weiteren Auswirkungen auf die Mindestversicherungssummen.
Übersicht der neuen Versicherungssummen für verschiedene Gesellschaftsformen:
Rechtsform Pflichtversicherungssumme Mindest-VS bei AGB Jahresmaximierung
Einzelkanzlei 250.000 EUR 1.000.000 EUR 1-fach pro GF,
mind 4-fach
BAG ohne Haftungs- 500.000 EUR 2.000.000 EUR 1-fach pro GF,
beschränkung mind 4-fach
BAG mit Haftungs- 1.000.000 EUR 4.000.000 EUR 1-fach pro GF,
beschränkung 2.500.000 EUR* 10.000.000 EUR* mind 4-fach
* Bei Rechtsanwaltsgesellschaften mit mehr als 10 Berufsträgern gelten die höheren Versicherungssummen
Weitere Informationen über die Absicherung von Kammerberufen finden Sie hier: